Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung gilt für die vom Landratsamt zugelassenen Taxen für Fahrten innerhalb des Landkreises Lörrach. Für Fahrten über den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung hinaus kann das Beförderungsentgelt frei vereinbart werden. Wird der Fahrpreisanzeiger in Tätigkeit gesetzt, darf das frei vereinbarte Beförderungsentgelt den Betrag des Fahrpreisanzeigers nicht überschreiten.
Sie können die ab dem 01.08.2022 geltenden Rechtsverordnungen hier einsehen:
Taxitarif
Tagestarife - Werktags 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr:
Tarifstufe I
1. Grundpreis (Bereitstellung, Anfahrt) einschließlich der ersten Fortschalteeinheit: 5,00 €
2. Kilometerpreis bis 5 km gefahrene Strecke: 3,20 €/km
3. Wartezeitpreis: 38,00 €/h
Tarifstufe II
1. Grundpreis (Bereitstellung, Anfahrt) einschließlich der ersten Fortschalteeinheit: 5,00 €
2. Kilometerpreis ab 5 km gefahrene Strecke: 2,80 €/km
3. Wartezeitpreis: 38,00 €/h
Nachttarife - Werktags Werktags 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie Sonn- und Feiertagstarife:
(Ab 2 Uhr Nachts eingeschränke Betriebszeiten)
Tarifstufe III
1. Grundpreis (Bereitstellung, Anfahrt) einschließlich der ersten Fortschalteeinheit: 5,00 €
2. Kilometerpreis bis 5 km gefahrene Strecke: 3,60 €/km
3. Wartezeitpreis: 38,00 €/h
Tarifstufe IV
1. Grundpreis (Bereitstellung, Anfahrt) einschließlich der ersten Fortschalteeinheit: 5,00 €
2. Kilometerpreis ab 5 km gefahrene Strecke: 3,20 €/km
3. Wartezeitpreis: 38,00 €/h
Zuschlag für Tarifstufen I bis IV
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Anfahrtspreis – 5,00 €
Für Anfahrten in den unten genannten Gemeinden, bei denen der Bestellort (Einstieg) und der Zielort (Ausstieg) außerhalb des Kernbereichs liegen.
Kernbereich ist die Stadt Schopfheim außer die Stadtteile: Enkenstein, Gersbach, Kürnberg, Raitbach, Schweigmatt und Schlechtbach. -
Anfahrtspreis – 10,00 €
Für Anfahrten aus der Betriebssitzgemeinde hinaus, bei denen der Bestellort (Einstieg) und der Zielort (Ausstieg) außerhalb der Betriebssitzgemeinde liegen.
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Versagen des Fahrpreisanzeigers
Im Falle des Versagens des Fahrpreisanzeigers gilt § 37 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, in der jeweils gültigen Fassung, anstatt des in § 3 Abs. 3 geregelten Beförderungsentgeltes. Die Störung am Fahrpreisanzeiger ist unverzüglich zu beseitigen. Weitere Fahrten mit gestörtem Fahrpreisanzeiger sind unzulässig.
Anwendung der Beförderungsentgelte
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Anwendung der Beförderungsentgelte
1. Ein Zuschlag (Anfahrtspreis) in Höhe von 10,00 € ist zu erheben, wenn bei einer Fahrt der Bestellort (Einstieg) und der Zielort (Ausstieg) außerhalb der Betriebssitzgemeinde liegen. Für die festgelegten Ortsteile außerhalb des Kernbereiches der Betriebssitzgemeinde ist entsprechend der Zuschlag (Anfahrtspreis) auf 5,00 € festgesetzt: es sind die Ortsteile, die mehr als 3 km Luftlinie von einem behördlich zugelassenen Taxen-Standplatz entfernt sind.
2. Der Fahrer darf nur die Fahrpreise fordern, die der Fahrpreisanzeiger anzeigt. Darüber hinaus dürfen nur etwa verauslagte Parkgebühren erhoben werden.
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Wartezeit
Die Wartezeiten werden mit 38,00 €/h berechnet. Als Wartezeiten gelten jedes Anhalten des Taxis nach Beginn der Fahrt, verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen und Langsamfahrten unterhalb der Umschaltgeschwindigkeit* gelten als Wartezeiten. Die Fahrt beginnt, wenn der Fahrer am Bestellort dem Kunden seine Bereitschaft zum Fahrtantritt angezeigt hat.
* Umschaltgeschwindigkeit = Wartezeitgebühr : Kilometertarif
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Festpreise
Die in dieser Verordnung festgelegten Tarife sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie sind gleichmäßig anzuwenden.
Die Verordnung tritt am 01.08.2022 in Kraft.
Taxi-Anfordern
(24 Stunden Service)
Bitte bestellen Sie Ihr Taxi online mindestens 24 Stunden im Voraus. Bei kurzfristigeren Anfragen rufen Sie uns einfach rund um die Uhr an.
(ab 2 Uhr Nachts eingeschränkte Betriebszeiten)
Jetzt auch Kartenzahlung möglich!
Bitte melden Sie bei Ihrem Anruf an, dass Sie gerne mit Karte bezahlen möchten.